Statuten SAPP

Schweizerische Akademie für Perinatale Pharmakologie (SAPP), Statuten 18.6.2020

  1. Name, Sitz und Zweck

Art.1 Unter dem Namen „Schweizerische Akademie (vor dem 18.6.20 Arbeitsgemeinschaft) für Perinatale Pharmakologie“ (SAPP) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60ff. ZGB.

Art.2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

Art.3 Die SAPP widmet sich der Anwendung von Substanzen (Arzneimittel inkl. solche der Komplementärmedizin, Impfstoffe, Diagnostika, Nahrungsergänzungsstoffe, Suchtmittel, Umweltschadstoffe, ionisierende Strahlen) bei der schwangeren Frau, der stillenden Mutter, beim ungeborenen Kind, beim Frühgeborenen und Neugeborenen und beim gestillten Säugling mit folgenden Zielen:

  1. a) Anreicherung von Wissen und Erfahrung
  2. b) Wissensvermittlung
  3. c) Förderung der Forschung
  4. d) Ausbau der Stellung der Perinatalen Pharmakologie innerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens.
  5. e) Förderung der kollegialen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins
  1. f) Kontakte zu Gruppierungen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
  2. g) Förderung der Bildung von internationalen Netzwerken mit ähnlicher Zielsetzung

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

  1. Mitgliedschaft

Art.4 Die SAPP umfasst:

  1. a) Ordentliche Mitglieder:

– ÄrztInnen, PharmazeutInnen, Hebammen und Pflegende mit in- oder ausländischem Diplom

– Personen mit Hochschulabschluss auf den zur Medizin oder Pharmazie verwandten Gebieten die an der Perinatalen Pharmakologie interessiert sind.

  1. b) Ausserordentliche Mitglieder:

– Studierende der unter a) genannten Fachrichtungen, solange sie gültig an einer Hochschule eingeschrieben sind

– Hebammen, Pflegende und Stillexpertinnen mit in- oder ausländischem Abschluss nicht an einer Hochschule.

  1. c) Ehrenmitglieder:

– Personen, die sich um die Perinatale Pharmakologie verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art.5 Eintritt/Austritt und Ausschluss von Mitgliedern:

  1. a) Eintritt: Die Beitrittserklärung hat schriftlich unter Ausfüllen eines Antragsformulars inkl. der Einverständniserklärung der Statuten (AGB) zu erfolgen. Von den Antragstellern kann der Vorstand jederzeit ein Curriculum vitae und ein Motivationsschreiben verlangen. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt aufgrund der eingereichten bzw. eingeforderten Unterlagen in einer ordentlichen Vorstandssitzung durch eine offene Abstimmung. Der Vorstand bestätigt den Mitgliedern die Aufnahme. Eine eventuelle Ablehnung muss mit Begründung an den Antragsteller erfolgen.
  2. b) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.
  3. c) Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Erfolgt sie vor Mitte des Jahres, wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr erlassen. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist läuft die Mitgliedschaft um ein Jahr weiter.
  1. d) Im Falle von groben Verstössen gegen die Interessen oder Zielsetzungen der Schweizerischen Akademie für Perinatale Pharmakologie (SAPP) oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe erfolgt ein Ausschluss durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  1. e) Bei Ausbleiben der Jahresbeiträge  erfolgt der Ausschluss nach der 2. Mahnung automatisch.
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art.6 Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Sie können in Ämter der SAPP gewählt werden.

Art.7 Ausserordentliche Mitglieder geniessen die gleichen Rechte im Rahmen der Vereinstätigkeit wie die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen die unter Art.6 genannten Rechte der übrigen Mitglieder.

Art.8 Mit seiner Aufnahme in die SAPP anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.

  1. Organisation

Art.9 Die Organe sind:

– die Generalversammlung

– der Vorstand mit der Geschäftsstelle

– der Revisor bzw. die Revisionsstelle

– der wissenschaftliche Beirat.

Die rechtliche Grundlage bildet das Vereinsrecht des ZGB.

Art.10 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der SAPP. Zur Generalversammlung lädt der/die PräsidentIn mindestens 12 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 4 Wochen vor der Versammlung ein.

Art.11 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden ordnungsgemäss eingeladen worden sind und die anberaumte Zeit angebrochen ist.

Art.12 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand einstimmig oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Diese muss 4 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden und hat spätestens innerhalb eines Vierteljahres nach Eintritt dieser Situation stattzufinden.

Art.13 Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

  1. Wahl des Vorstandes, der Geschäftsstelle, der Revisoren bzw. Revisionsstelle
  2. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Vorschlag von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern
  5. Anschluss an andere Vereine
  6. Abänderung der Statuten mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Mindestzahl: n=15)
  7. Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Mindestzahl: n=15)
  8. Festlegung des Jahresbeitrags
  9. Wahl von Delegierten in andere Vereine.

Art.14 Der Vorstand konstituiert und organisiert sich selber. Er besteht aus dem/der Präsidenten/in und mindestens 4 weiteren Mitgliedern, Die Vorstandsmitglieder werden in ihre Ämter von der Generalversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Der Vorstand wählt Mitglieder in den sogenannten wissenschaftlichen Beirat. Der/die PräsidentIn oder sein/ihre Vertreter/in beruft die Vorstandssitzung ein, zu der auch Vertreter des Wissenschaftlichen Beirats nach Voranmeldung Zutritt haben (ohne Stimmrecht).

Art.15 Der Vorstand wird alle  drei (3) Jahre gewählt. Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar.

Art.16 Der Vorstand widmet sich allen unter Art.3 genannten Zielen im Rahmen des Budgets. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die vorliegenden Statuten der Generalversammlung zugewiesen werden. Insbesondere vertritt er den Verein nach aussen.

Art.17 Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt.

Art.18 Durch kollektive Unterschrift des/der Präsidenten/in und eines zweiten Vorstandsmitglieds als Zeichnungsberechtigte ist die SAPP verpflichtet.

Art.19 Die Revisionsstelle bildet einen von der Hauptversammlung bestätigten externen Revisor oder eine Revisionsstelle. Er/sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/sie erledigt ihre Aufgabe gemäss ZGB.

  1. Wahl und Abstimmungsordnung

Art.20 a) Stimm- und Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder

Art.20 b) Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht sind ohne Amtszwang in ein Organ der

SAPP wählbar.

Art.21 Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Es gilt das einfache Mehr ausser bei Statutenänderungen und bei Auflösung des Vereins. In diesen Fällen gilt die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Mindestzahl: n=15). Der/die PräsidentIn stimmt nicht mit, hat aber bei unentschiedenem Ausgang den Stichentscheid.

Art.22 Der Vorstand ist innerhalb seines Arbeitsbereichs in offiziellen Sitzungen beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. In diesem Gremium stimmt der/die PräsidentIn mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

  1. Finanzielles

Art.23 Alle ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig.

Vorstandsmitglieder und Delegierte sind vom Mitgliederbeitrag während ihrer Amtsdauer befreit. Über die Höhe des Jahresbeitrags wird an der Generalversammlung des laufenden Geschäftsjahres abgestimmt. Über den Jahresbeitrag der ausserordentlichen Mitglieder befindet der Vorstand.

Art.24 Nach zweimaliger Mahnung müssen säumige Mitglieder im folgenden Jahr bei allen Veranstaltungen den Nichtmitgliederbetrag bezahlen.

Art.25 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art.26 Gegenüber Dritten haftet nur das Vermögen der SAPP. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.27 Bei Auflösung der SAPP fällt das allenfalls noch vorhandene Geschäftsvermögen der öffentlichen Hand oder einer anderen steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu, wobei die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Mittelverwendung entscheidet. Ein Rückfall des Geschäftsvermögens an die Vereinsmitglieder oder ihre Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

  1. Forschung

Art.28 Der Vorstand der SAPP soll die Möglichkeit erhalten, Beiträge an Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Perinatalen Pharmakologie zu vergeben.

  1. Sponsoren

Art.29 Der Vorstand ist beauftragt, die Finanzierung der SAPP über eine Sponsorengruppe sicherzustellen. Sponsoren können Anträge an den Vorstand stellen. Dieser entscheidet, ob die Hauptversammlung darüber zu befinden hat. Die Sponsorengelder fliessen in die ordentliche Rechnung ein und werden für sämtliche Betriebskosten eingesetzt.

  1. Vereinsorgan

Art.30 Es liegt im Interesse des Vereins, sich in einem Vereinsorgan gegenüber den Mitgliedern und nach aussen darzustellen. Damit verbundene Kosten sind Bestandteil des Mitgliederbeitrags.

  1. SAPP Produkte

Art.31 Die im Sinne von Art.3 dieser Statuten von der SAPP verfassten Dokumente zur Wissensvermittlung (z. Bsp. Wirkstoffmonographien) unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die Autoren der SAPP räumen der SAPP in einer Autorenvereinbarung die übertragbaren Urheberrechte gemäss Art.10 und 11 des Urheberrechtsgesetzes (URG) ein. Die SAPP hat gemäss URG Art.10 das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird und gemäss URG Art.11 das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf. Es können keine Haftungsansprüche an den Herausgeber gestellt werden.

  1. Gültigkeit

Art.32 Bis auf Widerruf gültig ab untenstehendem Datum.

Zürich, den 18.6.2020 (Revision 4)

Originalfassung: 6.12.2007

Revision 1: 23.8.2010

Revision 2: 4.12.2014

Revision 3: 15.3.2018

Signatur