Schweizerische Arbeitsgemeinschaft f�r Perinatale Pharmakologie
Statuten
SCHWEIZERISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT FUER PERINATALE PHARMAKOLOGIE (SAPP), 23.8.2010
1. Name, Sitz und Zweck
Art.1 Unter dem Namen "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Perinatale Pharmakologie" (SAPP) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60ff. ZGB.
Art.2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
Art.3 Die SAPP widmet sich der Anwendung von Substanzen (Arzneimittel inkl. solche der Komplementärmedizin, Impfstoffe, Diagnostika, Nahrungsergänzungsstoffe, Suchtmittel, Umweltschadstoffe, ionisierende Strahlen) bei der schwangeren Frau, der stillenden Mutter, beim ungeborenen Kind, beim Frühgeborenen und Neugeborenen und beim gestillten Säugling mit folgenden Zielen:
a) Anreicherung von Wissen und Erfahrung
b) Wissensvermittlung
c) Förderung der Forschung
d) Ausbau der Stellung der Perinatalen Pharmakologie innerhalb des öffentlichen
Gesundheitswesens
e) Förderung der kollegialen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
Mitgliedern des Vereins
f) Kontakte zu Gruppierungen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
g) Förderung der Bildung von internationalen Netzwerken mit ähnlicher Zielsetzung
2. Mitgliedschaft
Art.4 Die Arbeitsgemeinschaft umfasst:
a) Ordentliche Mitglieder:
- ÄrztInnen, PharmazeutInnen mit in- oder ausländischem Diplom in Medizin oder Pharmazie
- Personen mit Hochschulabschluss, die an der Perinatalen Pharmakologie interessiert sind.
b) Ausserordentliche Mitglieder:
- Studierende der Richtung Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin,
Pharmazie, solange sie gültig an einer Universität eingeschrieben sind.
c) Ehrenmitglieder:
- Personen, die sich um die Perinatale Pharmakologie verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art.5 Eintritt/Austritt und Ausschluss von Mitgliedern:
a) Eintritt: Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme von
neuen Mitgliedern wird vom Vorstand bestätigt. Eine eventuelle Ablehnung mit
Begründung kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.
c) Die Austrittserklärung hat mindestens 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist läuft die Mitgliedschaft um ein Jahr weiter.
d) Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes bei groben Verstössen gegen die Interessen oder Zielsetzungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Perinatale Pharmakologie (SAPP) oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
e) Bei Ausbleiben der Jahresbeiträge von zwei Jahren erfolgt der Ausschluss automatisch.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art.6 Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Sie können in Ämter der Arbeitsgemeinschaft gewählt werden.
Art.7 Ausserordentliche Mitglieder geniessen die gleichen Rechte im Rahmen der Vereinstätigkeit wie die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen die unter Art.6 genannten Rechte der übrigen Mitglieder.
Art.8 Mit seiner Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes.
4. Organisation
Art.9 Die Organe sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand mit der Geschäftsstelle
- der Revisor bzw. die Revisionsstelle
- der wissenschaftliche Beirat
Die rechtliche Grundlage bildet das Vereinsrecht des ZGB.
Art.10 Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Zur Hauptversammlung lädt der/die PräsidentIn mindestens 12 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 4 Wochen vor der Versammlung ein.
Art.11 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden ordnungsgemäss eingeladen worden sind und die anberaumte Zeit angebrochen ist.
Art.12 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand einstimmig oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Diese muss 4 Wochen im voraus bekannt gegeben werden und hat spätestens innerhalb eines Vierteljahres nach Eintritt dieser Situation stattzufinden.
Art.13 Der Hauptversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes der Geschäftsstelle, der Revisoren bzw. Revisionsstelle
b) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
c) Entlastung des Vorstandes
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern
e) Anschluss an andere Vereine
f) Abänderung der Statuten mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
g) Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
h) Festlegung des Jahresbeitrags
i) Wahl von Delegierten in andere Vereine
Art.14 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Daraus sind der/die PräsidentIn und der/die VizepräsidentIn durch die Hauptversammlung zu wählen. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und wählt Mitglieder in den sogenannten wissenschaftlichen Beirat. Der/die PräsidentIn resp. der/die nachrückende VizepräsidentIn beruft die Vorstandssitzung ein.
Art.15 Der Vorstand wird alle zwei (2) Jahre gewählt.
Art.16 Der Vorstand widmet sich allen unter Art.3 genannten Zielen im Rahmen des Budgets. Insbesondere vertritt er den Verein nach aussen.
Art.17 Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt.
Art.18 Durch kollektive Unterschrift des/der Präsidenten/in und eines zweiten Vorstandsmitglieds als Zeichnungsberechtigte ist die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet.
Art.19 Die Revisionsstelle bildet einen von der Hauptversammlung bestätigten externen Revisor oder eine Revisionsstelle. Er/sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/sie erledigt ihre Aufgabe gemäss ZGB.
5. Wahl und Abstimmungsordnung
Art.20 a) Stimm- und Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder
b) Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht sind ohne Amtszwang in ein Organ der
Arbeitsgemeinschaft wählbar.
Art.21 Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Es gilt das einfache Mehr ausser bei Statutenänderungen und bei Auflösung des Vereins. In diesen Fällen gilt die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der/die PräsidentIn stimmt nicht mit, hat aber bei unentschiedenem Ausgang den Stichentscheid.
Art.22 Der Vorstand ist innerhalb seines Arbeitsbereichs in offiziellen Sitzungen
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. In diesem Gremium stimmt der/die PräsidentIn mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
6. Finanzielles
Art.23 Alle ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig.
Vorstandsmitglieder und Delegierte sind vom Mitgliederbeitrag während ihrer
Amtsdauer befreit. Über die Höhe des Jahresbeitrags wird an der Hauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres abgestimmt. Über den Jahresbeitrag der ausserordentlichen Mitglieder befindet der Vorstand.
Art.24 Nach zweimaliger Mahnung müssen säumige Mitglieder im folgenden Jahr bei allen Veranstaltungen den Nichtmitgliederbetrag bezahlen.
Art.25 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Art.26 Gegenüber Dritten haftet nur das Arbeitsgemeinschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Forschung
Art.27 Der Vorstand der SAPP soll die Möglichkeit erhalten, Beiträge an Forschungsprojekte im Gebiete der Perinatalen Pharmakologie zu vergeben.
8. Sponsoren
Art.28 Der Vorstand ist beauftragt, die Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft über eine Sponsorengruppe sicherzustellen. Sponsoren können Anträge an den Vorstand stellen. Dieser entscheidet, ob die Hauptversammlung darüber zu befinden hat.
Die Sponsorengelder fliessen in die ordentliche Rechnung ein und werden für sämtliche Betriebskosten eingesetzt.
9. Vereinsorgan
Art.29 Es liegt im Interesse des Vereins, sich in einem Vereinsorgan gegenüber den Mitgliedern und nach aussen darzustellen. Damit verbundene Kosten sind Bestandteil des Mitgliederbeitrags.
10. Gültigkeit
Art.30 Bis auf Widerruf gültig ab untenstehendem Datum.
Zürich, den 6.12.2007/revidiert 23.8.2010
Signatur
Letzte Änderung: 2. Januar 2012
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